Corona-Ordnung für den kirchlichen Bereich ab 25.03.2022
Allgemeine Regeln
- Das Tragen einer FFP2-Maske ist während des gesamten
Gottesdienstes verpflichtend. Dies gilt nicht für Gottesdienste
unter freiem Himmel.
- Der Gemeindegesang unterliegt keiner Einschränkung.
- Alle, die einen liturgischen Dienst versehen, müssen vor dem
Gottesdienst die Hände desinfizieren.
- Weihwasserbecken dürfen gefüllt sein, das Wasser muss zumindest
wöchentlich gewechselt werden.
-- Bei Taufen und Trauungen: Statt der FFP2-Maskenpflicht ist auf
Wunsch der feiernden Gemeinde ein 3G-Nachweis erlaubt.
- Ein Präventionskonzept (mit Anwesenheitsliste) ist zu erstellen.
Bei Parteienverkehr (im Pfarrbüro, etc.)
gilt nach wie vor Maskenpflicht. Für Pfarrcafés u. ä. gelten die
Regeln für die Gastronomie, d.h.
Maskenpflicht abseits des Sitzplatzes. Für andere kirchliche
Veranstaltungen gelten die staatlichen Regeln,
ebenso am Friedhof und in Aufbahrungshallen. Bei Treffen mit über
100 Personen in Innenräumen besteht FFP2-Maskenpflicht.
Weiter geltend:
Desinfektion der Hände beim Kommen.
Friedensgruß: weiter mit Verneigung.
Die Spendenkörbchen stehen bei den Eingängen.
An allen Gottesdiensten darf nicht teilnehmen, wer sich krank fühlt, oder bei wem der Verdacht auf eine ansteckende Krankheit besteht. „Eigenverantwortung, gegenseitige Rücksichtnahme und achtsames Verständnis füreinander bleiben wesentliche Voraussetzungen für das Feiern von Gottesdiensten.“ (Aus der Rahmenordnung der Bischofskonferenz.)